MS Management + Service GmbH

Aktuelles

Wichtige Änderungen 2025 !!!

Neue Buchführungsgrenzen

Die Grenzen zur Buchführungspflicht ändern sich wie folgt:

Der Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen entfällt wegen des neuen Umsetzungsgesetzes zur Grundsteuerreform (siehe unten) gänzlich als Kriterium. In der Regel teilt Ihnen das Finanzamt mit, ob sie zur Buchführung verpflichtet sind oder nicht. Gerne können Sie aber auch uns kontaktieren.

Reduzierte Vorsteuerpauschale

Wie bereits schon mitgeteilt (siehe Archiv), wurde mit in Kraft treten des Jahressteuergesetzes die Vorsteuerpauschale in zwei Stufen gesenkt. Bereits seit 6. Dezember beträgt sie 8,4%. Ab 1.1.2025 sinkt der Durchschnittssatz weiter auf 7,8%. Damit wird die MWSt-Pauschalierung für immer mehr Landwirte unattraktiv - unter Umständen ist ein Übergang zur Regelbesteuerung günstiger. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Höherer Mindestlohn

Ab dem 1.1.2025 steigt der Mindestlohn von bisher 12,41 €/Stunde auf dann 12,82 €/Stunde. Als Folge dieser Erhöhung steigt auch die Minijob-Grenze von 538 auf 556 €/Monat.

Neue Grundsteuer

Ab 2025 kommen die neuen Grundsteuerbescheide. Laut den politischen Versprechungen sollte das Steueraufkommen insgesamt gleich bleiben; nur die Belastung sollte gerechter werden. In wieweit dies dann tatsächlich zutrifft, wird sich zeigen - lassen wir uns überraschen. Wichtig ist aber, dass zukünftig der Grundstückseigentümer die Grundsteuer schuldet und nicht mehr wie bisher der Bewirtschafter/Nutzer. Überprüfen Sie die zukünftigen Pachtzahlungen bzw. passen diese den Regelungen in Ihren Pachtverträgen an!!! In wie weit die Neuregelung einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhält, bleibt abzuwarten.

E-Rechnung wird Pflicht

Ab 2025 sind inländische Unternehmen verpflichtet E-Rechnungen auszustellen und zu versenden (damit auch die Landwirte). Allerdings gelten bis 2028 verschiedene Übergangsregelungen - daher keine Panik. Aber auch Landwirte müssen ab dem 1.1.2025 technisch in der Lage sein eine elektronische Rechnung zu empfangen. Ab dem 1.1.2028 müssen dann alle Rechnungen zwischen Unternehmen elektronisch sein - das heißt, Sie müssen auch selber eine elektronische Rechnung ausstellen können. Ein PDF-Dokument zählt dabei nach der neusten Rechtsprechung nicht als elektronische Rechnung. Gerne beraten wir Sie zu den Neuregelungen.

Änderungen GAP

Ab 2025 treten einige wesentliche Änderungen der GAP in Kraft. Diese hier alle ausführlich zu kommentieren würde den Rahmen sprengen. Deshalb hier nur eine kurze Aufzählung (Details können nur im Rahmen einer individuellen Beratung erörtert werden):

Geänderte Beitragsberechnung in der LKK

Ab 2025 ändert sich für Landwirte die Berechnungsgrundlage für die Beiträge in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK). Dies wurde notwendig, da die Einheitswertberechnung und damit auch die Wirtschaftswertberechnung in der bisherigen Form weggefallen ist (siehe oben „Grundsteuer“). Zukünftig wird das sogenannte Standardeinkommen als Grundlage für die Berechnung der Beiträge verwendet. Dieses berechnet das Einkommenspotenzial eines Betriebs auf Basis von Flächen und Tieren. Die finanzamtlich festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft kommen auf Grund der aktuellen Gesetzeslage als Beitragsmaßstab nicht in Frage. Die 20 Beitragsklassen bleiben unverändert. Die Auswirkungen auf die Beitragshöhe und eventuelle Verschiebungen zwischen den Betriebstypen bleiben abzuwarten. Allerdings verursacht bereits die Anerkennung der Parkinson-Krankheit als Berufskrankheit erhebliche Beitragserhöhungen. So steigt bspw. der LKK-Beitrag ohne Pflegeversicherung von 727,18 € (2024) auf 828,00 € in 2025. Einzelheiten finden Sie auf der Seite der SVLFG. Erfreulich ist die Anhebung der Kostenerstattung für selbstbeschaffte Betriebs- und Haushaltshilfen auf 21 €/Stunde (bisher, je nach Region, ca. 13 €).

Umsatzsteuerpauschalierung – Neuregelung 2024 !?

Der Steuersatz im Rahmen der Umsatzsteuerpauschalierung für Landwirte soll geändert werden. Das Jahressteuergesetz 2024 sieht folgende Regelungen vor:

Abschließend beschlossen werden sollte dies in der Bundesratssitzung am 22.11.2024. Durch den Bruch der Ampelkoalition ist offen ob es dazu kommt. Allerdings hat der Finanzausschuss des Bundesrats hat den Ministerpräsidenten in einer nicht öffentlichen Sitzung empfohlen, dem Gesetzespaket zuzustimmen. Ob diese der Empfehlung folgen bleibt abzuwarten.

Aktuell noch pauschalierende Betriebe sollten die Entwicklung genau beobachten. Auch sollten sie prüfen, ob die Pauschalierung unter den zukünftigen Rahmenbedingungen noch richtig ist oder ein Übergang zur Regelbesteuerung vorteilhafter ist. Auf jeden Fall sollten sie überlegen eingelagertes Getreide noch in diesem Jahr zu verkaufen, egal ob sie zur Regelbesteuerung wechseln oder bei der Pauschalierung bleiben. Gegen einen Verkauf sollten sie sich nur entscheiden, wenn sie mit steigenden Preisen rechnen. Bedenken sie dabei aber die Umsatzgrenze von 600.000 € pro (Kalender-)Jahr. Liegt der Umsatz über diesem Betrag, muß die Regelbesteuerung zwingend angewendet werden. Die 600.000 Euro-Grenze ist eine Nettogrenze (siehe dazu auch im Archiv ).

Ob für Ihren Betrieb eine Änderung der Umsatzbesteuerung droht oder vielleicht ein Übergang zur Regelbesteuerung günstiger ist, können wir gerne in einem persönlichen Gespräch erörtern. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf (telefonisch oder per E-Mail). Beziehen Sie auch Ihren Steuerberater in die Entscheidungsfindung ein.

Agrardiesel 2024 – Verbrauchsjahr 2023 !!! Terminsache !!!

Aktuell ist die Agrardieselvergütung wieder in aller Munde. Zwar ist die komplette Streichung der Beihilfe bis 2026 vom Tisch, aber es gibt eine Stufenregelung:

Inhaltlich bleibt alles beim Alten! Aber: Seit diesem Jahr kann der Agrardieselantrag nur noch digital abgegeben werden. Die bisher möglichen Formulare 1140 und 1142 können nicht mehr genutzt werden. Ab sofort steht nur noch das digitale Antragsverfahren im Zoll-Portal zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat das digitale Verfahren vielen Landwirten immer wieder Probleme bereitet. Hier das Wichtigste:

Um den Antrag auf Agrardieselentlastung im Zoll-Portal einreichen zu können, ist ein Elster-Zertifikat für die Anmeldung notwendig. Dieses beantragen Sie im Elster-Portal. Wichtig ist, dass Sie das Zertifikat für Unternehmen beantragen. Sollten Sie bereits über ein Elster-Zertifikat für ihre Steuererklärung verfügen, können sie dieses nicht verwenden! Einzelheiten zur Zertifikatsbeantragung und zu der Beantragung der Agrardieselvergütung finden sie auf der Seite des Zoll.

Achtung: Für das Verbrauchsjahr 2023 muss der Antrag bis zum 31.12.2024 eingereicht sein!!!

Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Verfügung - telefonisch oder per E-Mail.

Junglandwirteförderung gestartet !!!

Am 23. März 2023 startete die neue Junglandwirteförderung des Landes Thüringen. Damit sollen junge Landwirte bei dem Start in die Selbstständigkeit - ob durch Neugründung oder Übernahme eines Betriebes - unterstützt werden. Anträge auf Förderung können Einzel­unternehmen, deren Betriebsleiter ein Junglandwirt ist, oder Personengesellschaften und juristische Personen, die durch einen Junglandwirt wirksam und langfristig geführt werden, stellen. Als Jungland­wirt gilt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. Ferner muß er über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügen.

Hier weitere wichtige Fakten.

1. Tranche: Antragsjahr (n) 50% der Zuwendung
2. Tranche: Folgejahr (n+1) 35% der Zuwendung
3. Tranche: Zieljahr (n+2) 15% der Zuwendung

Die jährliche Antragsfrist (Ausschlussfrist) endet am 31. Januar des jeweiligen Jahres !!!

  1. Der steuerliche Betriebssitz befindet sich in Thüringen.
  2. Die erstmalige und eigenverantwortliche Führung des landwirtschaftlichen Be­triebes durch den Junglandwirt darf nicht länger als 24 Monate vor der Antrag­stellung zurückliegen.
  3. Vorlage eines Geschäftsplanes
  4. Nachweis eines kalkulatorischen Arbeitskräftebedarfs von min. 0,5 Voll-zeitäquivalent (VZA)
  5. Das zu versteuernde Jahreseinkommen des Junglandwirtes darf im Jahr vor der Antragstellung 90.000 € nicht übersteigen.

  • Laufenden Betriebsausgaben,
  • Investitionen, einschließlich Flächenkauf,
  • Ausgaben zur Lebenshaltung des Junglandwirtes

gefördert.

Alle Details und weitere Informationen finden sich auf der Seite des Landesverwaltungsamtes. Auch alle erforderlichen Unterlagen sowie die Förderrichtlinie erhalten Sie dort unter dem Bereich „Downloads“.

Ob für Ihren Betrieb eine Förderung möglich ist, können wir gerne in einem persönlichen Gespräch erörtern. Auch unterstützen wir Sie, wenn Sie einen Förderantrag erstellen wollen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf (telefonisch oder per E-Mail).

Förderprogramme für Landwirtschaftliche Unternehmen in Thüringen

Die Investitionsförderung in Thüringen wurde schon mehrfach vorgestellt (Archiv). Deshalb sind hier nur die wichtigsten Eckfeiler zur aktuellen Förderung zusammengestellt.

Einen umfassenden Überblick finden Sie auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank.

Die folgenden Förderprogramme sind für die Landwirtschaft von Bedeutung (andere Bundesländer auf Anfrage):

Eine Darstellung aller Fördermöglichkeiten und -Voraussetzungen zu jedem relevanten Förderprogramm würde den Rahmen sprengen. Daher hier nur ein kurzer Überblick.

Von besonderer Bedeutung ist das ILU (Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen in Thüringen). Hier erfolgt die Förderung von Investitionen

in landwirtschaftlichen Unternehmen, die nicht größer als KMU sind. Die Gesamtförderung besteht aus folgenden Teilen:

Alle Einzelheiten zu den jeweiligen Förderprogrammen finden sie auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank.

Abschließend die aktuellen Stichtage zur Einreichung von Förderanträgen:
Die jeweils aktuellen Termine finden Sie auf der Seite der Thüringer Aufbaubank oder Sie rufen uns an.

Ob für Ihren Betrieb eine Förderung möglich und sinnvoll ist, können wir gerne in einem persönlichen Gespräch erörtern. Auch unterstützen wir Sie, wenn Sie für Ihren Betrieb einen Förderantrag erstellen wollen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf (telefonisch oder per E-Mail).

Hofübergabe

Jeder Familienbetrieb ist früher oder später mit dem Thema Hofübergabe konfrontiert. Nutzen sie die arbeitsärmeren Monate um alle für eine erfolgreiche Hofübergabe relevanten Fragen zu erörtern. Eine Hofübergabe muss gründlich vorbereitet werden und braucht daher seine Zeit. Dabei geht es vorrangig um die Abstimmung innerhalb der Familie. Folgende Fragen sind zu beantworten:

Als Termin bietet sich der Wirtschaftsjahreswechsel aus Zeit- und Kostengründen an. Zum Ende des Wirtschaftsjahres sind sowieso umfangreiche Datenerhebungen im Betrieb notwendig (Inventur etc.). Es fallen keine zusätzliche Kosten für einen Zwischenabschluß an, denn zum Zeitpunkt der Übergabe muss immer ein Jahresabschluß erstellt werden.

Für die erfolgreiche Betriebsübergabe ist ein Steuerberater zwingend notwendig. Auch ein Unternehmensberater sollte hinzugezogen werden. Gestaltet sich die Übergabe schwierig, kann auch die Einschaltung eines Mediators hilfreich sein.

Wir helfen ihnen erste Überlegungen zu konkretisieren – sprechen Sie uns an.

Fort- und Weiterbildungsverpflichtung Sachkunde Pflanzenschutz

Schon mehrfach haben wir auf die Bedeutung des Sachkundenachweises und die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung hingewiesen (Archiv). Deshalb an dieser Stelle nur der Hinweis, dass die aktuelle Fort- und Weiterbildungsreihe jetzt beginnt.

Eine Liste der in Thüringen angebotenen Veranstaltungen finden Sie unter anderem hier.

An dieser Stelle noch einmal der ausdrückliche Hinweis, dass der Dreijahreszeitraum taggenau einzuhalten ist! Ansonsten verliert der Sachkundenachweis zwar nicht seine Gültigkeit, es darf jedoch erst wieder nach einer Fortbildung praktiziert werden.

Liquiditätsplanung

Die aktuell niedrigen Agrarpreise erfordern aus unserer Sicht unbedingt eine detaillierte Liquiditätsplanung um eine Zahlungsunfähigkeit und damit eine Insolvenz zu vermeiden. Wie eine solche Planung aussehen kann sehen Sie im Bereich "Beispielauswertungen".

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